
Man mag sie für einen alten Zopf aus dem letzten Jahrhundert halten. Tatsache ist jedoch, dass die sogenannte Verwandtenunterstützung immer noch gesetzlich vorgeschrieben ist.
Seit 1912 besteht eine gesetzliche Pflicht, dass Verwandte ihre Angehörigen in Notlagen unterstützen. Inzwischen wurde diese Pflicht auf Verwandte in auf- und absteigender Linie beschränkt. Früher waren auch die Geschwister (Seitenlinie) unterstützungspflichtig.
«Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden», heisst es im Gesetz. Lange Zeit war unklar, was «günstige Verhältnisse» sind. Das Bundesgericht hat das 2009 geklärt: Günstige Verhältnisse bedeuten Wohlstand. Im Wohlstand lebt man, wenn Unterstützungsbeiträge an Verwandte ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung aufgebracht werden können.
Verpflichtete haben Anspruch auf ein dauerndes, gleichbleibendes und gesichertes Einkommen auf hohem Niveau bis ans Lebensende. Zudem hat der Anspruch des Verpflichteten auf Bildung einer guten Vorsorge grundsätzlich Vorrang vor der Verwandtenunterstützung.
(Walter Noser)
